Patente vs. Gebrauchsmuster
Patente vs. Gebrauchsmuster
Patente schützen technische Erfindungen. Dem Patentschutz ist in manchen Ländern, so auch in Deutschland, der Gebrauchsmusterschutz zur Seite gestellt. Beide Schutzrechte unterscheiden sich jedoch in einigen wesentlichen Punkten. So kann mit dem Gebrauchsmuster Schutz für nur für 10 Jahre ab Anmeldung erlangt werden, mit dem Patent 20 Jahre. Auch inhaltlich unterscheiden sich beide Schutzrechte.
Im Verfahren vor dem Patentamt wird das Gebrauchsmuster nicht substantiell geprüft, was bedeutet, dass die Bestandskraft im Verletzungsprozess vom Verletzungsgericht zu prüfen ist. Liegt einem Verletzungsverfahren ein Patent zugrunde, ist das Verletzungsgericht an die vom Patentamt erteilte Fassung des Patentes gebunden.
Einleitung: Patente
Ein Patent kann Erzeugnisse und Verfahren betreffen. Es dürfen somit beispielsweise Herstellungsverfahren, Erzeugnisse, wie Wirkstoffe oder Gegenstände, Anwendungen oder Verwendungen geschützt werden. Beim Gebrauchsmuster darf ein Erzeugnis geschützt werden. Diese Kategorien unterteilen sich noch weiter. So kann beispielsweise auch auf die Indikation von Wirkstoffen oder Substanzen ein Patent erteilt werden, was in der Chemie, Pharmazie und Medizin ganz erhebliche Bedeutung besitzt.
Das Patentrecht ist als nationales, regionales oder internationales Recht ausgebildet. Allerdings werden Patente stets für eine bestimmte Nation erteilt. Auch das Patent nach dem PCT ("Internationales Patent") oder dem EPÜ ("Europäisches Patent") zerfallen in nationale Patente, spätestens wenn sie in Kraft treten. Hierfür gelten die jeweiligen gesetzlichen Grundlagen.
Staatliche Förderung technischer Erfindungen
Bei allen staatlichen Förderprojekten von technischen Erfindungen ist die Antragstellung zur Förderung vor jeglicher Maßnahme zum Schutz der Erfindung vorzunehmen. Dies umfasst auch die Inanspruchnahme einer patentanwaltlichen Beratung. Je nach Förderprojekt erfolgt eine Anteils- oder Festbetragsförderung. Es kommt dabei darauf an, wer gefördert wird (Student, Unternehmen, Freiberufler, Hochschule, öffentliche Forschungseinrichtung, etc.). Die Förderung hat keinen Einfluss auf die tatsächlichen Kosten der Schutzrechtserlangung. Die anwaltlichen Vergütungen und die amtlichen Gebühren sind daher stets nur teilweise von der staatlichen Förderung abgedeckt, den Rest hat der Antragsteller aufzubringen. Bekannte Förderprojekte finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Zu nennen sind dabei vor allem WIPANO, ein Förderprojekt mit bis zu 2-jähriger Förderdauer und möglicher Anschlussförderung bei der Verwertung.
Förderung - Was wird gefördert?
Gegenstand der Förderung ist der gesamte Prozess einer Schutzrechtsanmeldung, von der Überprüfung der Idee bis zur Verwertung der Erfindung. Hierbei können Leistungspakete in Anspruch genommen werden, die durch qualifizierte externe Dienstleister erbracht werden müssen. In der Wahl des Dienstleisters sind die KMU frei. Die Schutzrechtsanmeldungen müssen zwingend von einem Patentanwalt durchgeführt werden. Zusätzlich werden die entsprechenden Amtsgebühren für die schutzrechtliche Sicherung der Erfindung gefördert. Die Zuwendung wird in Form einer Anteilsfinanzierung (bis zu 50 Prozent) gewährt, deren Bemessungsgrundlage wiederum die zuwendungsfähigen Ausgaben sind.
Förderung - Was ist zu beachten?
In den letzten drei Jahren darf vom Unternehmen/ Freiberufler kein Patent oder Gebrauchsmuster angemeldet worden sein. Eine Antragstellung kann laufend (bis zum 30.06.2023) erfolgen. Die Antragstellung erfolgt über das Elektronische Formular-System easy-Online. Unter "BMWi" - "WIPANO" - ist der Förderbereich "Unternehmen - Patentierung" auswählbar. Projekt bezogene Ausgaben sind durch das Unternehmen vorzufinanzieren. Eine Mehrfachanstragstellung bzw. parallele Förderung mehrerer Vorhaben eines Antragstellers ist nicht möglich.
Maximale Projektlaufzeit: 24 Monate; Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt; Höhe der Zuwendung pro Vorhaben: 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, die auf 33.200 Euro begrenzt sind; der maximale Zuschuss beträgt somit 16.600 Euro. Gefördert werden jeweils Pakete bestimmter Leistungen im Zuge der Ausarbeitung und Einreichung einer Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung.
Anmeldung eines Patents oder Gebrauchsmusters
Gebrauchsmuster und Patente sind nationale Schutzrechte und jeweils auf ein nationales Territorium beschränkt. Im Gegensatz zu Patenten kennt nicht jedes Land Gebrauchsmusterschutz. Anmeldungen sind daher in erster Linie bei den nationalen Behörden des gewerblichen Rechtschutzes zu tätigen, die das ermöglichen.
In Deutschland ist dies das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) sowie die vom DPMA benannten weiteren öffentlichen Stellen. Daneben sind Patentanmeldungen für Ländergruppen (Europa - EPÜ, Afrika - OAPI, Eurasien - EAPO) oder international bei der WIPO in Genf (PCT) für eine bestimmte Anzahl von Ländern gemeinsam möglich. Letztlich werden mit den Verfahren nach internationalen Verträgen jedoch nur Verfahrensabschnitte zentral zusammengefasst beziehungsweise vereinfacht. Dies kann erhebliche Kosten ersparen. Es gilt daher genau zu planen, welcher Schutz wo nötig ist. Wir helfen Ihnen gerne dabei, hier die richtigen Weichen für den Erfolg Ihres Unternehmens zu stellen.
Patentämter
Patente wie auch Gebrauchsmuster sind immaterielle Monopolrechte. In Deutschland werden diese Schutzrechte vom Deutschen Patent- und Markenamt registriert. Auch die bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum angemeldeten, beziehungsweise die vom Europäischen Patentamt erteilten Patente werden beim Deutschen Patentamt registriert, wenn Deutschland als Schutzterritorium benannt und bezahlt worden ist. Bei den Internationalen Anmeldungen findet die Prüfung noch vor den nationalen oder regionalen Patentämtern statt. Die Aufrechterhaltung obliegt für den deutschen Raum gänzlich dem Deutschen Patentamt.
Schutzdauer
Patente werden für die Dauer von maximal 20 Jahren erteilt. Ergänzende Schutzzertifikate für weitere 5 Jahre. Nach Ablauf von drei Jahren ist die erste Jahresgebührenzahlung für die Verlängerung zu zahlen. Wird die Jahresgebühr nicht mehr bezahlt oder ist die maximale Schutzdauer erreicht, erlischt das Patent und der geschützte Gegenstand, bzw. die technischen Erfindungen werden gemeinfrei.
Gebrauchsmuster werden für maximal 10 Jahre eingetragen. Der Schutz der ersten Schutzdauer endet nach drei Jahren und kann durch Zahlung einer Verlängerungsgebühr für weitere drei Jahre und anschließend zweimal nach je zwei Jahren aufrecht erhalten werden.
Schutzbereich
Der Schutz von Patenten und Gebrauchsmustern ist territorial, was bedeutet, dass jedes Land sein eigenen Patentrecht und gegebenenfalls Gebrauchsmusterrecht hat. Auch die Verteidigung im Falle eines Nichtigkeits-, Löschungs- oder Verletzungsverfahren werden national, nach nationalem Recht durchgeführt und nach nationaler Rechtsprechung entschieden. Eine Benutzungspflicht existiert weder bei Patenten noch bei Gebrauchsmustern.
Patentanwaltliche Vertretung
Unsere Aufgabe ist es, Erfinder(innen) beziehungsweise Anmelder(innen) zur Erlangung Ihrer Patente und Gebrauchsmuster zu verhelfen. Als zugelassener Vertreter vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Bundespatentgericht, dem Europäischen Amt für Geistiges Eigentum (EUIPO) und der World Intellectual Property Organization (WIPO) vertreten wir Individuen und Unternehmen, sowie Organisationen.
Wir setzen Ihre Schutzrechte vor den jeweiligen Patentbehörden und dem Bundespatentgericht durch. Wir zeichnen uns ebenso verantwortlich für die Aufrechterhaltung sowie im Falle der Verletzung für die Durchsetzung der Schutzrechte vor den Gerichten.
Außerdem vertreten wir Sie auch, wenn Sie selbst oder Ihr Patent aus einem Patent oder einem Gebrauchsmuster Dritter angegriffen werden und Sie sich verteidigen müssen.
Durchsetzung von Patenten
Ihre Patente und Gebrauchsmuster können auf grundsätzlich zwei Wegen durchgesetzt werden, und zwar außergerichtlich und streitig vor Gericht.
Die außergerichtlichen Einigungen, die meist mit Vereinbarungen und sogenannten strafbewährten Verpflichtungen einhergehen, sind dabei Verträge, die das Verhältnis zwischen Verletzer und Schutzrechtsinhaber regeln. Der Vertrag kann dabei die Unterlassung der Verletzung oder die Nutzung unter Auflagen zum Gegenstand haben. In der Regel wird eine Vertragsstrafe vereinbart, sollte der Verletzer gegen die Vereinbarung verstoßen.
Für die gerichtliche Durchsetzung von Patenten ist vor den zuständigen, nationalen Verletzungsgerichten Klage anhängig zu machen. Für die Durchsetzung der deutschen Schutzrechte sind die deutschen Gerichte zuständig, wobei das zuständige Gericht für Gewerblichen Rechtsschutz in jedem Bundesland vom Landesjustizminister bestimmt wird.