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Patente

Einleitung: Patente

Ein Patent kann Erzeugnisse und Verfahren betreffen. Es dürfen somit beispielsweise Herstellungsverfahren, Erzeugnisse, wie Wirkstoffe oder Gegenstände, Anwendungen oder Verwendungen geschützt werden. Beim Gebrauchsmuster darf ein Erzeugnis geschützt werden. Diese Kategorien unterteilen sich noch weiter. So kann beispielsweise auch auf die Indikation von Wirkstoffen oder Substanzen ein Patent erteilt werden, was in der Chemie, Pharmazie und Medizin ganz erhebliche Bedeutung besitzt.

Das Patentrecht ist als nationales, regionales oder internationales Recht ausgebildet. Allerdings werden Patente stets für eine bestimmte Nation erteilt. Auch das Patent nach dem PCT ("Internationales Patent") oder dem EPÜ ("Europäisches Patent") zerfallen in nationale Patente, spätestens wenn sie in Kraft treten. Hierfür gelten die jeweiligen gesetzlichen Grundlagen.

Optimale Lösungen

für den Schutz Ihres geistigen Eigentums.

Als Patentanwalt haben wir die Möglichkeit, Sie bei allen relevanten Institutionen des gewerblichen Rechtsschutzes direkt zu vertreten, dem

Deutschen Patent- und Markenamt,

Bundespatentgericht,

Europäischen Amt für Geistiges Eigentum (EUIPO) sowie beim

Internationalen Büro der World Intellectual Property Organization (WIPO)

Wir vertreten mittelbar auch bei Institutionen, wie dem

Europäischen Patentamt,

Europäischen Patentgericht sowie im Ausland.

Patente vs. Gebrauchsmuster

Patente schützen technische Erfindungen. Dem Patentschutz ist in manchen Ländern, so auch in Deutschland, der Gebrauchsmusterschutz zur Seite gestellt.  Beide Schutzrechte unterscheiden sich jedoch in einigen wesentlichen Punkten. So kann mit dem Gebrauchsmuster Schutz für nur für 10 Jahre ab Anmeldung erlangt werden, mit dem Patent 20 Jahre. Auch inhaltlich unterscheiden sich beide Schutzrechte.

Im Verfahren vor dem Patentamt wird das Gebrauchsmuster nicht substantiell geprüft, was bedeutet, dass die Bestandskraft im Verletzungsprozess vom Verletzungsgericht zu prüfen ist. Liegt einem Verletzungsverfahren ein Patent zugrunde, ist das Verletzungsgericht an die vom Patentamt erteilte Fassung des Patentes gebunden.

Anmeldung beim Patentamt

Gebrauchsmuster und Patente sind nationale Schutzrechte und jeweils auf ein nationales Territorium beschränkt. Anmeldungen sind daher in erster Linie bei den nationalen Behörden des gewerblichen Rechtsschutzes zu tätigen, die das ermöglichen.

In Deutschland sind dies das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) sowie vom DPMA benannte weiteren öffentlichen Stellen.

Daneben sind Patentanmeldungen für Ländergruppen (Europa - EPÜ, Afrika - OAPI, Eurasien - EAPO) oder international bei der WIPO in Genf (PCT) für eine bestimmte Anzahl von Ländern gemeinsam möglich.

Diese münden jedoch wieder in der Erteilung nationaler Patente.

Patentämter

Patente wie auch Gebrauchsmuster sind immaterielle Monopolrechte. In Deutschland werden diese Schutzrechte vom Deutschen Patent- und Markenamt registriert. Auch die bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum angemeldeten, beziehungsweise die vom Europäischen Patentamt erteilten Patente werden beim Deutschen Patentamt registriert, wenn Deutschland als Schutzterritorium benannt und bezahlt worden ist. Bei den Internationalen Anmeldungen findet die Prüfung noch vor den nationalen oder regionalen Patentämtern statt. Die Aufrechterhaltung obliegt für den deutschen Raum gänzlich dem Deutschen Patentamt.

Schutzdauer

Patente werden für die maximale Dauer von 20 (ggf. +5) Jahre erteilt und Gebrauchsmuster für 10 Jahre eingetragen.

Nach Ablauf dieser Zeit oder wenn die Aufrechterhaltungsgebühren nicht gezahlt werden, erlischt das Schutzrecht. Der geschützte Gegenstand, bzw. die technischen Erfindungen werden dann gemeinfrei.

Die Aufrechterhaltungsgebühren werden für einen Schutzzeitraum fällig. Dieser beträgt beim Patent ein Jahr und beim Gebrauchsmuster einmal 3 und zweimal 2 Jahre.

Schutzbereich

Gebrauchsmuster und Patente sind nationale Schutzrechte und jeweils auf ein nationales Territorium beschränkt.

Das bedeutet, dass jedes Land sein eigenen Patentrecht und gegebenenfalls Gebrauchsmusterrecht hat.

Auch die Verteidigung im Falle eines Nichtigkeits-, Löschungs- oder Verletzungsverfahren werden national, nach nationalem Recht durchgeführt und nach nationaler Rechtsprechung entschieden.

Patentanwaltliche Vertretung

Unsere Aufgabe ist es, Erfinder(innen) beziehungsweise Anmelder(innen) zur Erlangung Ihrer Patente und Gebrauchsmuster zu verhelfen. Als zugelassener Vertreter vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Bundespatentgericht, dem Europäischen Amt für Geistiges Eigentum (EUIPO) und der World Intellectual Property Organization (WIPO) vertreten wir Individuen und Unternehmen, sowie Organisationen.

Wir setzen arbeiten Ihre Schutzrechte aus und reichen sie bei den jeweiligen Patentbehörden ein. Dort vertreten wir Sie. Sollte es dazu kommen vertreten wir Sie auch vor dem Bundespatentgericht. Wir zeichnen uns ebenso verantwortlich für die Aufrechterhaltung sowie im Falle der Verletzung für die Durchsetzung der Schutzrechte vor den Gerichten.

Außerdem vertreten wir Sie auch, wenn Sie selbst oder Ihr Patent aus einem Patent oder einem Gebrauchsmuster Dritter angegriffen werden und Sie sich verteidigen müssen.

Durchsetzung von Patenten

Ihre Patente und Gebrauchsmuster können auf grundsätzlich zwei Wegen durchgesetzt werden, und zwar außergerichtlich und streitig vor Gericht.

Die außergerichtlichen Einigungen, die meist mit Vereinbarungen und sogenannten strafbewährten Verpflichtungen einhergehen, sind dabei Verträge, die das Verhältnis zwischen Verletzer und Schutzrechtsinhaber regeln. Der Vertrag kann dabei die Unterlassung der Verletzung oder die Nutzung unter Auflagen zum Gegenstand haben. In der Regel wird eine Vertragsstrafe vereinbart, sollte der Verletzer gegen die Vereinbarung verstoßen.

Für die gerichtliche Durchsetzung von Patenten ist vor den zuständigen, nationalen Verletzungsgerichten Klage anhängig zu machen. Für die Durchsetzung der deutschen Schutzrechte sind die deutschen Gerichte zuständig, wobei das zuständige Gericht für Gewerblichen Rechtsschutz in jedem Bundesland vom Landesjustizminister bestimmt wird.

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