DESIGNS
Einleitung
Die Wichtigkeit von Geschmacksmustern mag man daran erkennen, dass der Gesetzgeber in Deutschland im Jahre 1876 zuerst den Schutz von Geschmacksmustern vorsah und erst dann im Jahre 1877 den Schutz von technischen Neuerungen realisierte, bis er dann 17 Jahre später auch den Schutz von Marken möglich machte. Diese drei Pfeiler des gewerblichen Rechtsschutzes haben sich in der Zeit ihres Bestehens sehr unterschiedlich (und nie ganz zur Zufriedenheit der Nutzer) entwickelt.
Für uns ergibt sich danach die Aufgabe, den nach dem Gesetz möglichen Schutz Ihrer Innovationen mit den Gegebenheiten Ihrer praktischen Bedürfnisse zu vereinen. Wir schauen dabei nicht nur auf die Belange Ihrer Marktpräsenz sondern auch auf die praktische, technische Umsetzung der gemachten Design-Innovation. Als Patentanwalt haben wir sowohl die Erfahrung in der Theorie des Designrechts als auch in der Praxis. Unsere Arbeit führt uns nicht nur zu Gerichten sondern auch in die Betriebe unserer Mandantschaft. Die Erfordernisse, Schutzrechte richtig gegenüber der Technik oder dem bekannten Form- und Farbenschatz abzugrenzen, spielen dabei eine maßgebende Rolle.
Im Verfahren vor dem Patentamt wird das Design oder das Geschmacksmuster nicht substantiell geprüft, was bedeutet, dass die Bestandskraft im Verletzungsprozess vom Verletzungsgericht zu prüfen ist.
Was ist ein Design?
Ein Design oder Geschmacksmuster schützt den ästhetischen Form- und Farbeindruck, den ein Verbraucher von einem Produkt erhält. Danach ist mit einem Design oder Geschmacksmuster geschützt, was man von dem Erzeugnis sieht. Die rechtliche Ausgestaltung und Ausstattung dieses Schutzrechts ist somit international wenig harmonisiert. Die dazu jeweils ergangene Rechtsprechung ist entsprechend uneinheitlich.
Design-Anmeldungen
Neben einer Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt, wo das ursprünglich 'Geschmacksmuster' genannte Schutzrecht seit der Reform des Gesetzes nunmehr "Design" heißt, kann eine entsprechende geistige Schöpfung auch nach internationalen und regionalen Verträgen geschützt werden.
Ein Design erfordert Neuheit und gestalterischen Überschuss. Darüber hinaus sind gesetzliche Schutzausschließungsgründe zu beachten.
Grenzen des Schutzes
Der Schutz eines Designs oder Gemeinschaftsgeschmacksmusters erstreckt sich nicht auf Teile eines Erzeugnisses, deren Form ausschließlich technisch bedingt ist.
Ebenso werden solche Teile von Erzeugnissen nicht geschützt, welche am Erzeugnis im eingebauten Zustand nicht mehr erkennbar oder wahrnehmbar sind. Diese Einschränkungen sind jedoch sehr eng auszulegen.
Schutzdauer
Design- oder Musterschutz wird in Europa und europäischen Ländern für die Dauer von 5 Jahren verliehen. Nach Ablauf dieser Schutzperiode können bei entsprechenden Ämtern gebührenpflichtige Verlängerungsanträge gestellt werden. Designschutz endet in Deutschland und Europa spätestens nach 25 Jahren.
In anderen Ländern ist die gesamte Schutzdauer kürzer, beispielsweise in den USA (ab 13/05/2015) 15 Jahre, Japan 20 Jahre, Australien 10 Jahre.
Zuständige Ämter
Designschutzrechte bzw. Gemeinschaftsgeschmacksmuster sind immaterielle Monopolrechte. In Deutschland werden diese Schutzrechte vom Deutschen Patent- und Markenamt registriert. In anderen Ländern bei den entsprechend nationalen IP Ämtern.
In bzw. für das Territorium der EU (Europäische Union - Gemeinschaft) hat diese Aufgabe das EUIPO (Europäisches Amt für geistiges Eigentum). Daneben kann ein Geschmacksmuster auch nach dem Haager Abkommen beim Internationalen Büro der WIPO angemeldet werden.
Patentanwaltliche Vertretung
Unsere Aufgabe ist es, kreativ Schaffende bei der Erlangung Ihrer Design-Schutzrechte zu helfen. Ob im technischen Bereich oder im künstlerischen oder Marketingbereich vertreten wir innovative Köpfe als ihr zugelassener Vertreter vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Bundespatentgericht, dem Europäischen Amt für Geistiges Eigentum (EUIPO) und der World Intellectual Property Organization (WIPO).
Wir setzen Ihr Design-Schutzrecht oder Gemeinschaftsgeschmacksmuster vor der jeweiligen Behörde und dem Bundespatentgericht durch. Wir zeichnen uns ebenso verantwortlich für die Aufrechterhaltung sowie im Falle der Verletzung für die Durchsetzung der Schutzrechte vor den Gerichten.
Außerdem vertreten wir Sie auch, wenn Sie selbst oder Ihr Design-Schutzrecht aus einem Design-Schutzrecht Dritter angegriffen werden und Sie sich verteidigen müssen.
In bzw. für das Territorium der EU (Europäische Union - Gemeinschaft) tun wir dies als Ihr Vertreter vor dem EUIPO (Europäisches Amt für geistiges Eigentum). Daneben kann ein Design-Schutzrecht auch nach dem Haager Abkommen beim Internationalen Büro der WIPO angemeldet werden, wo wir Sie ebenfalls vertreten können.
Durchsetzung von Design-Schutzrechten
Designschutzrechte bzw. Geschmacksmuster haben auf einem bestimmten Territorium Geltung. Dies sind in erster Linie die nationalen Staaten, oder Staatenverbünde (EU, USA), die sich zusammengeschlossen haben, um die Aufgabe des Gewerblichen Rechtschutzes gemeinsam zu bewältigen. In Deutschland werden Designansprüche vor den nationalen Gerichten für Gewerblichen Rechtsschutz durchgesetzt.
Verletzungen können auch dadurch verfolgt werden, dass zentrale Stellen eines Landes mit der Überwachung von Einfuhren beauftragt wird. In Deutschland ist dies der Zoll, der Designverletzungen auf diese Weise verfolgt, die aus dem Ausland heraus begangen werden.